10.10.2007  Linktip 
In der Diskussion um Umweltziele sind beträchtliche Fortschritte erzielt worden; beim Treffen der Wasserdirektoren im Juni 2005 wurde ein einschlägiges Dokument verabschiedet. Inzwischen herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass sozioökonomische Belange nicht bei der Bestimmung des Zustandes von Oberflächengewässern oder Grundwasser berücksichtigt werden sollten, sondern dann, wenn Ziele für Wasserkörper festgelegt werden, auch bei der Entscheidung darüber, ob Art. 4 Absatz 3, 4, 5 und 7 geltend gemacht werden. Daher hat die Frage einer gesicherten Umsetzung dieser Möglichkeiten eine gewisse Bedeutung erlangt.
Die Ausnahmen sind in WRRL Art. 4 Abs. 4, 5, 6 und 7 vorgesehen.
Im beschlossenen Dokument über Umweltziele wurde unter anderem geklärt, an welcher Stelle im Planungsprozess Art. 4 Abs. 4 (Fristverlängerung) und Art. 4 Abs. 5 (weniger strenge Ziele) greifen. Auch die vorliegenden Leitfäden zu "Ökonomie und Umwelt-Aufgaben" und "Identifizierung und Ausweisung von erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern" liefern Auslegungsmöglichkeiten grundlegender Konzepte.
Allerdings ist Art. 4 Abs. 7 (neue Änderungen oder neue nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen) sehr spezifisch und wurde nur kurz angesprochen.
Mit dem vorliegenden Dokument sollen zentrale Fragen und wichtige Konzepte bei der praktischen Umsetzung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 7 geklärt werden, um eine angemessene Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten herzustellen.

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HINWEIS: Die Wasserdirektoren haben dem Dokument auf ihrem Treffen am 30.11/ 1.12 2006 in Finnland zugestimmt !
NameSymDatumZeitSize
Ausnahmen_Art_4_7_deutsch.rtf 2007.03.29 09:38:22 175823
Ausnahmen_Art_4_7_englisch.doc 2007.03.29 09:38:12 182784
Ausnahmen_Art_4_7_englisch.pdf 2007.03.29 09:51:18 368855
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